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KAPrüfbV · Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

KAPrüfbV Art. 19Erläuterungen

Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung

In forceOfficial text

Ob und inwieweit im Prüfungsbericht 1.

die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,

2.

die Angaben unter dem Bilanzstrich und

3.

die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.