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KAnG · Bundes-Klimaanpassungsgesetz

KAnG Art. 13Schlussvorschriften

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

(1) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.