KAnG · Bundes-Klimaanpassungsgesetz
KAnG Art. 13Schlussvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
(1) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.