JubVÄndV 4 · Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes JubVÄndV 4 Art. 3 In forceOfficial text Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt auf Antrag. ← Previous · Art. 2 Contents Art. 4 · Next →