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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 99Entscheidung

Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels

In forceOfficial text

(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.

(2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.

(3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.