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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 89Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe

In forceOfficial text

Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.