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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 63Anfechtung

Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

In forceOfficial text

(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.

(2) Im übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.