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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 52Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest

Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren

In forceOfficial text

Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.