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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 47aVorrang der Jugendgerichte

Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren

In forceOfficial text

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.