JGG Art. 44Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.