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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 25Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

In forceOfficial text

Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.