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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 114Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe

Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.