JGG Art. 107Gerichtsverfassung
Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren
Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.
Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren
Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.