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JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

JArbSchG Art. 7Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern

In forceOfficial text

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1.

im Berufsausbildungsverhältnis,

2.

außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.