JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG Art. 61Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.