JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG Art. 49Verzeichnisse der Jugendlichen
Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist.