JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG Art. 47Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.