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JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

JArbSchG Art. 34Weitere Nachuntersuchungen

Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

In forceOfficial text

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.