JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG Art. 13Tägliche Freizeit
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.