InvStreitÜbkG · Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten InvStreitÜbkG Art. 4 In forceOfficial text Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Previous · Art. 3 Contents Art. 5 · Next →