InvStreitÜbkG · Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten InvStreitÜbkG ст. 4 ДействуетОфициальный текст Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Предыдущая · ст. 3 Содержание ст. 5 · Следующая →