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IntGüRVG · Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

IntGüRVG Art. 14Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

In forceOfficial text

Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.