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IntGüRVG · Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

IntGüRVG Art. 13Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

In forceOfficial text

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).

(3) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.