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IntErbRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG Art. 29Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

In forceOfficial text

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1 oder § 936 der Zivilprozessordnung nicht erforderlich wäre.