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IntErbRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG Art. 25Aufhebung oder Änderung einer ausländischen Entscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist

Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren; Schadensersatz

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Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.