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IntErbRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG Art. 21Verfahren

Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

In forceOfficial text

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.