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IntErbRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG Art. 12Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

In forceOfficial text

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).