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InsVV · Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

InsVV Art. 15Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners

Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung

In forceOfficial text

(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.

(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.