InsVV · Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV ст. 15Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung
(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.
(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.