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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 93Persönliche Haftung der Gesellschafter

Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen

In forceOfficial text

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.