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InsO · Insolvenzordnung

InsO ст. 93Persönliche Haftung der Gesellschafter

Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen

ДействуетОфициальный текст

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.