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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 52Ausfall der Absonderungsberechtigten

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

In forceOfficial text

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.