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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 46Wiederkehrende Leistungen

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

In forceOfficial text

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.