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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 46Wiederkehrende Leistungen

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

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Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.