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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 271Nachträgliche Anordnung

Achter Teil Eigenverwaltung

In forceOfficial text

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.