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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 270gEigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern

Achter Teil Eigenverwaltung

In forceOfficial text

Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.