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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

In forceOfficial text

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.