InsO чл. 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.