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InsO · Insolvenzordnung

InsO чл. 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

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Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.