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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 254bWirkung für alle Beteiligten

Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

In forceOfficial text

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.