InsO ст. 254bWirkung für alle Beteiligten
Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.