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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 221Gestaltender Teil

Erster Abschnitt Aufstellung des Plans

In forceOfficial text

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.