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InsO · Insolvenzordnung

InsO ст. 221Gestaltender Teil

Erster Abschnitt Aufstellung des Plans

ДействуетОфициальный текст

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.