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IndMetAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

IndMetAusbV 2007 Art. 31Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration

Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen,

2.

Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3.

Systeme in Betrieb zu nehmen.