IndMetAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
IndMetAusbV 2007 Art. 30Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.