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IndElAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

IndElAusbV 2007 Art. 23Ausbildungsberufsbild

Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik

In forceOfficial text

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.

Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.

Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.

Erstellen von Software,

15.

Integrieren und Konfigurieren von Systemen,

16.

Durchführen von Systemtests,

17.

Technischer Service und Systemoptimierung,

18.

Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1.

Automatisierungssysteme,

2.

Signal- und Sicherheitssysteme,

3.

Informations- und Kommunikationssysteme,

4.

Funktechnische Systeme,

5.

Eingebettete Systeme (Embedded Systems).

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.