ImmVermV · Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
ImmVermV Art. 13Verbot der Annahme von Geldern
Abschnitt 4 Verhaltenspflichten
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.