ImmVermV · Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
ImmVermV Art. 12Allgemeine Verhaltenspflicht
Abschnitt 4 Verhaltenspflichten
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben.