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HypAblV · Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen

HypAblV Art. 10Überleitungsvorschrift

Abschnitt 3 Schlußvorschriften

In forceOfficial text

Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen, deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August 1994 zugestellt.