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HwO§5aAbs2V · Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung

HwO§5aAbs2V Art. 2Art der zu übermittelnden Daten

In forceOfficial text

Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist: 1.

Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters,

2.

Datum der Übernahme der Betriebsleitung,

3.

Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,

4.

Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs,

5.

Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,

6.

Betriebsgröße,

7.

weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.