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HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO Art. 42g

Siebenter Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

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Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.